Aus gegebener Veranlassung weisen wir nochmals darauf hin, dass
bei Asthma-Erkrankung zu beachten
ist, dass die Einnahme bestimmter Medikamente durch Vorlage eines
ärztlichen bzw. fachärztlichen Attestes beim DSV anzumelden
ist.
Der nachstehende Hinweis sollte im eigenen Interesse unbedingt
beachtet werden.
Leidet ein(e) Athlet(in) an einem fachärztlich festgestellten
Bronchial - oder Anstrengungsasthma,
so ist folgendermaßen zu verfahren: In dem fachärztlichen
Attest müssen die Diagnose und die zur Behandlung notwendigen
Medikamente - soweit sie auf der Medikamenten-Verbotsliste stehen
- einschließlich ihrer Anwendungsform (z.B. Inhalation) und
Dosierung vermerkt sein.
Anstelle eines fachärztlichen Attestes kann auch ein Vordruck
des DSV ("Anmeldung der Einnahme
von Medikamenten") über die Geschäftsstelle des DSV
oder im Internet (www.dsv.de)
bezogen werden. Der medizinische Teil muß dann vom Facharzt
ausgefüllt werden. Das fachärztliche Attest ist jährlich
zu erneuern.
Bei der Asthma-Medikamenten-Erstanmeldung
ist außerdem eine Kopie einer Lungenfunktionsprüfung
hinzuzufügen.
Attest und ggf. Lungenfunktionsprüfung sind dem Antidoping-Beauftragten
des DSV über die DSV-Geschäftsstelle zuzusenden.
Eine Kopie des fachärztlichen Attestes
ist bei jeder Dopingkontrolle vorzulegen.
Eine zusätzliche Anmeldung bei FINA oder LEN ist nicht erforderlich.
Zu beachten ist weiterhin: Beta-2-Agonisten stehen auf der medikamentösen
Verbotsliste. Ausnahmen (s.u.) können nur für 4 unterschiedlich
wirkende Präparategruppen gemacht werden: für Medikamente,
welche die Wirksubstanz Salbutamol,
Salmeterol, Terbulatin
oder Formoterol enthalten. (Wichtig:
Immer verboten sind Präparate mit den Wirksubstanzen Clenbuterol
(z.B. Spiropent), Fenoterol (z.B. Berodual, Berotec, Ditec) und
Reproterol (z.B. Aarane, Allergospasmin)). Auch Kombinationspräparate
mit einer dieser Präparategruppe und z.B. einem Cortisonpräparat
können - immer auf Antrag - erlaubt werden. Zu beachten ist
auch, dass die Beta-2-Agonisten nur zur Inhalation und in der verordneten
Dosierung angewendet werden. Es gibt nämlich für das Salbutamol
- ähnlich dem Coffein - eine Ausscheidungsobergrenze im Urin.
Cortisonhaltige Präparate
stehen ebenfalls auf der medikamentösen Verbotsliste. Wird
Cortison zur Inhalation oder als Nasenspray, Tropfen oder Creme
oder als örtliche Injektion (z.B. in Gelenke oder an eine Sehne)
ärztlich verordnet, so ist diese Anwendungsform erlaubt.
Die ärztliche Verordnung ist aber bei einer eventuellen Dopingkontrolle
vorzulegen. Eine Anmeldung ist nicht notwendig.
Cortison bei "systemischer" Anwendung (z.B. als Tabletten,
Zäpfchen, i.m. Spritzen) ist generell verboten. Nur die Medizinische
Kommission des DSV kann im Einzelfall bei Vorlage von entsprechenden
Gutachten Ausnahmen gestatten. Hierbei werden strenge Maßstäbe
angelegt.
Im Übrigen verweisen wir auf die amtliche Veröffentlichung
in Swim and more (Ausgabe 02/2002) und auf die vom Deutschen Sportbund
(DSB) herausgegebene "Liste zulässiger
Medikamente". Sie kann bei der DSV Geschäftsstelle
angefordert werden (Porto zwei Briefmarken à 1.44 Euro beifügen).
Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der NADA in
Bonn (http://www.cykomm.de/nada/haupt.html)
Manfred Dörrbecker / Prof. Dr. med. Eide D. Lübs
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