Die neue Rechtsordnung (beschlossen am
05.04.2003, gültig ab 01.01.2004) finden
Sie hier.
Die Entscheidungen der DSV-Schiedsgerichte waren bisher nicht zusammenfassend
und allgemein zugänglich dokumentiert. Kaum jemand wird auch die
Zeit haben, alle Entscheidungen zu lesen. Joachim Rösener (Vorsitzender
des Gruppenschiedsgerichts Nord des DSV) hat deshalb die folgenden
Leitsätze aller ihm bekannten und geeignet erscheinenden Entscheidungen
des DSV-Schiedsgerichts und der DSV-Gruppenschiedsgerichte seit
1991 erstellt. Die Sammlung wird von Herrn Rösener weiterhin betreut
und erweitert.
Stichwortverzeichnis (bitte dem Link folgen)
Startrecht, Wettkampfpass, DMS, Ergebniskorrektur, Vertrauensschutz
A bis O
|
R bis Z
|
Abhilfe 07
Anfechtungsklage 40, 43
Antrag 15, 28
Aufnahme 05
Auslandsstartgenehmigung 24
Ausschlussfehler 10
Auszeit 40
Autopanne 17
Bad 25
Befangenheit 34
Beigeladener 19
Beleidigung 45
Disqualifikationsberechtigung 39
Disziplinarmaßnahmen 13
Disziplinarklage 04
DMS 42
Dopingverstoß 18, 31
Durchführungsbestimmungen 22
Einspruch 07
Einstellung des Verfahrens 45
Entlastung 31
Ergebniskorrektur 42
Fachsparte 44
Feststellungsklage 02
Fristversäumung 38, 43
Geldbuße 21
Geltungsbereich 03
Hausrecht 35
Kader 37
Kampfrichtergestellung 27
Landesgruppe 01
Landesverbände 05, 08
Maßnahmen 21
Maßnahmenkatalog 13
Meldung 11
Mitgliedschaft 05
Neuansetzung 20
Nichtantreten 09, 15,
17
Nichterfüllen 11
Nichtvorlage 14, 26
Ordnungsgebühr 23, 30
Parteifähigkeit 44
Prozessvoraussetzung 44
|
Rechte des Beigeladenen 41
Regelbindung 03
Rücknahme 19
Rundenleiter 22, 39
Schadenersatz 35
Schiedsgericht 08
Schiedsrichtereinsatz 36
Schmähkritik 45
Spielausfall 25
Spielprotokoll 33
Spielverlegung 09, 15
Sportfähigkeitsattest 26
Startgemeinschaft 16
Startrecht 14, 16, 42
Startrechtwechsel 16
Tätlichkeit 45
Teilnahmeberechtigung 01, 20,
27
Teilnahmeverzicht 19
Teilnahmevoraussetzungen 01
Trainer 03
Trainerlizenz 23, 29
Veranstaltungen 08
Verjährung 18
Verlust 12
Veröffentlichung 21
Verschulden 18
Vertrauensschutz 42
Vorlegungszwang 40
Vorteilsregel 40
Wettkampfpass 12, 14, 26,
28, 30
42
Wettkampfsperre 24
Wiedereinsetzung 38, 43
Wiedereintritt 10
Wiederholungsspiel 07
Wirksamkeit 21
Zurückverweisung 06
Zurückziehen 11
Zusatzprogramm 32
Zuschauer 35
Zuständigkeit 08
Zustellungsvollmacht 43 |

01 Stichwort: Landesgruppe; Teilnahmeberechtigung
Vorschrift: DSV-Satzung § 3 Abs.3; WB §§ 1 Abs.3, 8 Abs.1a,
103
Leitsatz:
- Die Mitgliedschaft eines Landesverbandes (LSV) in einer Landesgruppe
ist freiwillig und kann nicht verlangt werden.
- Mannschaften von Vereinen, die sich für die 2. Bundesliga
Schwimmen des DMS qualifiziert haben oder in diese Liga abgestiegen
sind, können bei den DMS unabhängig davon starten, ob
ihr LSV Mitglied in einer Landesgruppe ist.
Entscheidung: GSG Nord 10.01, B. v. 07.01.2002

02 Stichwort: Feststellungsklage
Vorschrift: DSV-RO § 13 b
Leitsatz:
Bei Feststellungsklagen muss der Kläger anders als bei Maßnahmeklagen
nicht in seinen Rechten verletzt sein, sondern ein berechtigtes
Interesse an der begehrten Feststellung haben.
Entscheidung: GSG Nord 10.01, B. v. 07.01.2002

03 Stichwort: Trainer; Regeln
Vorschrift: DSV-RO § 2
Leitsatz:
Trainer, die nicht Mitglied eines Vereins eines Landesverbandes
sind, unterliegen den Regeln des DSV, wenn sie sich diesen vertraglich
unterworfen haben.
Entscheidung: GSG Nord 9.01, B. v. 25.10.2001

04 Stichwort: Disziplinarklage
Vorschrift: DSV-RO §§ 31, 33 Abs.3, 14
Leitsatz:
Die Verfolgung von Disziplinartatbeständen ist allein Sache
des Disziplinarberechtigten oder ggf. des Disziplinarsachbearbeiters.
Nur wenn dieser begründet der Ansicht ist, das seine Disziplinargewalt
für den festgestellten Tatbestand nicht ausreicht, kann er
eine Disziplinarklage beim Schiedsgericht erheben.
Entscheidung: GSG Nord 7.01, B. v. 08.09.2001

05 Stichwort: Mitgliedschaft; Aufnahme
Vorschrift: DSV-RO § 13 a Abs.3; BGB §§ 58, 138; GG Art.109,
Satzg. Berliner Schwimm-Verband § 4
Leitsatz:
Ein Landesverband (LSV) braucht einen Verein trotz Vorliegen der
formellen satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine
beantragte Mitgliedschaft nicht aufzunehmen, wenn nachgewiesen ist,
dass das Verhalten der Repräsentanten des Bewerbers quasi im
Vorhof der Aufnahme bei einer Mitgliedschaft zum Ausschluss geführt
hätte. Die Entscheidung des LSV ist eine Ermessensentscheidung,
bei der eine monopolartige Stellung des Landesverbandes zu berücksichtigen
ist.
Entscheidung: GSG Nord 5.01, B. v. 27.07.2001

06 Stichwort: Zurückverweisung
Vorschrift: DSV-RO § 26 Abs.1; ZPO § 1059
Leitsatz:
Ein Rechtsmittelgericht kann die Sache zur richtigen Sachbehandlung
und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen,
wenn die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz mit so schwerwiegenden
Mängeln behaftet ist, dass sie bei einem Aufhebungsantrag nach
§ 1059 ZPO von einem ordentlichen Gericht aufgehoben werden würde
(mangelnde Zustellung der Klage, mangelnde Anhörung des Gegners,
mangelnde Beiladung). Das Rechtsmittelgericht kann selbst entscheiden,
wenn dem Rechtsmittelführer dadurch kein Nachteil entsteht.
Entscheidung: GSG Nord 5.01, B. v. 27.07.2001

07 Stichwort: Abhilfe; Wiederholungsspiel
Vorschrift: WB §§ 27 Abs.6, 347
Leitsatz:
Möglichkeiten und Art der Abhilfe eines begründeten Einspruchs
sind nicht geregelt. Sie bleiben dem Entscheidungsberechtigten überlassen.
Die Anordnung eines Wiederholungsspiels ist daher vom Grundsatz
her zulässig, wenn die §§ 27 und 347 WB beachtet werden.
Entscheidung: DSV-SG 2.01, B. v. 10.09.2001 (GSG Nord 4.01)

08 Stichwort: Schiedsgericht; Zuständigkeit;
Veranstaltungen mehrerer Landesverbände
Vorschrift: DSV-RO § 8 Abs.1
Leitsatz:
Bei gemeinsamen Rundenspielen mehrerer Landesverbände im Wasserball
ist in erster Instanz das für den Verband des Veranstalters,
das heißt desjenigen, der den Rundenleiter stellt, das zuständige
Landesschiedsgericht.
Entscheidung: GSG Nord 3.01, B. v. 07.06.2001

09 Stichwort: Spielverlegung; Nichtantreten
Vorschrift: WB §§ 311 Abs.1 u.2, 312 Abs.2, 314 Abs.1a
Leitsatz:
- Eine telefonisch beantragte Verlegung eines Wasserballspiels
ohne Beweisantritt für die Verhinderung der Spieler, ohne
mit dem Gegner abgestimmtem Terminvorschlag und ohne Zahlung der
Verwaltungsgebühr ist unwirksam.
- Wer keinen wirksamen und begründeten Antrag auf Spielverlegung
stellt und gar keine Mannschaft aufstellt, kann sich nicht darauf
berufen, alle den Umständen nach gebotene Sorgfalt aufgewendet
zu haben, damit seine Mannschaft den Spielort erreicht und antritt.
Die Mannschaft ist nicht angetreten.
Entscheidung: GSG Nord 1 und 2.01, B. v. 22.03.2001

10 Stichwort: Ausschlussfehler; Wiedereintritt
Vorschrift: WB §§ 338 Abs.3 b 1.Spiegelstrich, 22 Abs.2
Leitsatz:
Ein Wasserballspieler muss sich auf das Wiedereintrittszeichen
des Schiedsrichters oder Sekretärs verlassen. Schwimmt ein
Spieler auf Grund eines falschen Wiedereintrittszeichen in das Spielfeld
ein, darf er nicht ausgeschlossen werden, weil ein Fehler des Spielers
diesem nicht angerechnet werden darf, wenn ein Fehler eines Kampfrichters
diesen verursacht hat.
Entscheidung: GSG Nord 3.00, B. v. 19.10.2000

11 Stichwort: Nichterfüllen
einer Meldung; Zurückziehen einer Wasserballmannschaft
Vorschrift: WB §§ 305 Abs.2 und 3, 312, 313, 20 Abs.2 und
3
Leitsatz:
- Eine in den Durchführungsbestimmungen enthaltene Bestimmung,
das Zurückziehen einer Wasserballmannschaft sei hinsichtlich
der Ordnungsgebühr mit dem Nichtantreten einer Mannschaft
(§§ 312, 313) gleichzusetzen ist eine für Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen
unzulässige Analogie.
- Die Folgen des Zurückziehens einer Wasserballmannschaft
sind hinsichtlich der Wertung der Spiele in § 305 Abs.2 und 3
WB und hinsichtlich einer Festsetzung eines erhöhten nachträglichen
Meldegeldes in § 20 Abs.2 und 3 WB geregelt.
Entscheidung: GSG Nord 01.00, B. v. 15.02.2000

12 Stichwort: Wettkampfpass; Verlust
Vorschrift: WB § 8 Abs.13; DSV-RO §§ 32 Abs.1 und 2, 33 Abs.1
a
Leitsatz:
- Die Festsetzung einer Geldbuße nach § 8 Abs.13 WB gegen
einen Verein wegen der Teilnahme von Schwimmern an einem Wettkampf
ohne Teilnahmeberechtigung ist eine Disziplinarmaßnahme.
- Der Verlust eines Wettkampfpasses führt immer auch zum
Verlust des Besitzes, weil der Passinhaber auf den Wettkampfpass
nicht mehr einwirken kann, weder mittelbar, wenn er ihn selbst
verwaltet, noch unmittelbar, wenn er ihn durch seinen Verein verwalten
lässt.
- Die unsorgfältige und nicht fachgerechte Verwaltung der
Wettkampfpässe durch sein Personal muss sich ein Verein grundsätzlich
zurechnen lassen.
Enscheidung: GSG Nord 6.99, B. v. 17.06.1999

13 Stichwort: Disziplinarmaßnahmen;
Maßnahmenkatalog
Vorschrift: DSV-RO § 33 Abs. Buchstabe a
Leitsatz:
Der Katalog der verhängbaren Disziplinarmaßnahmen nach
§ 33 Abs.1 Buchstabe a DSV-RO ist eine mit der Warnung anfangende
aufsteigende Reihenfolge, die es nur bei besonders schweren Verfehlungen
zulässt, auch beim ersten Mal eine schärfere Maßnahme
zu verhängen.
Entscheidung: GSG Nord 1.96, B. v. 09.02.1996
GSG Nord 4.99, B. v. 27.04.1999

14 Stichwort: Startrecht; Nichtvorlage
des Wettkampfpasses
Vorschrift: WB § 8 Abs.2 und 15
Leitsatz:
- Ein Schwimmer behält sein erworbenes oder erteiltes Startrecht
sein Leben lang, wenn er es nicht wechselt.
- Die Nichtvorlage eines Wettkampfpasses bedeutet nicht ohne Weiteres,
dass ein Schwimmer kein Startrecht für den meldenden Verein
hat (§ 8 Abs.1 Buchstabe b und Abs.15 WB). Das Startrecht kann
auch anders nachgewiesen werden.
- Die Nichtvorlage kann allerdings bedeuten, dass die weiteren
Teilnahmevoraussetzungen nach § 8 Abs.1 c und d WB nicht gegeben
sind, und die in § 8 Abs.13 oder 14 WB vorgesehenen Maßnahmen
auslösen.
Entscheidung: GSG Nord 3.99, B. v. 27.04.1999

15 Stichwort: Nichtantreten; Antrag
auf Spielverlegung
Vorschrift: WB §§ 311 Abs.1, 312 Abs.2
Leitsatz:
Ein Antrag auf Spielverlegung im Wasserball muss dem Rundenleiter
spätestens drei Tage vor Spielbeginn vorliegen. Bei Nichtantritt
kann der Kläger sich auf später eingegangene Anträge
im Rahmen des § 312 Abs.2 nicht berufen.
Entscheidung: GSG Nord 2.99, B. v. 07.04.1999

16 Stichwort: Startrecht; Wechsel
zu einer Startgemeinschaft
Vorschrift: WB §§ 5 Abs.3, 9,10, 11
Leitsatz:
- Die Bestimmung in § 5 WB zur Bildung von Startgemeinschaften,
in § 8 WB zur Teilnahmeberechtigung und die Bestimmungen zum Startrechtwechsel
in den §§ 9 bis 11 WB betreffen drei verschiedene Sachverhalte.
- Die Bekanntgabe der Genehmigung einer Startgemeinschaft durch
den zuständigen Fachwart betrifft nur diesen Sachverhalt
(§ 5 WB) und begründet nicht den Startrechtwechsel von Schwimmern,
auch wenn dem Genehmigungsantrag eine Liste der betroffenen Schwimmer
beigefügt war.
- Ein Startrechtwechsel ohne Einhaltung des dafür vorgesehenen
Verfahrens und ohne Eintragung in den Wettkampfpass ist nicht
vollzogen (§§ 9 bis 11 WB).
Entscheidung: GSG Nord 1.99, B. v. 09.02.1999

17 Stichwort: Nichtantreten; Autopanne
Vorschrift: WB §§ 312 Abs.2
Leitsatz:
- Bei der Frage, ob die nicht oder nicht vollständig angetretene
Wasserballmannschaft alle den Umständen nach gebotene Sorgfalt
aufgewendet hat, um rechtzeitig anzutreten, handelt es sich immer
um eine Entscheidung des Einzelfalls. Generell dürfen jedoch
an die Sorgfaltspflicht in diesem Sinne keine zu hohen Anforderungen
gestellt werden. Maßgebend ist, ob die Verhinderung auf
einen Ereignis beruht, das bei äußerster, billigerweise
zu erwartender Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet
werden konnte.
- Bei einer Autopanne handelt es sich nicht um höhere Gewalt
(GSG West). Nicht voraussehbar sind Ort, Art und Dauer einer Autopanne.
- Die Sorgfaltspflicht endet mit der Ankunft.
Entscheidung: GSG Nord 1.97, B. v. 24.05.1997

18 Stichwort: Dopingverstoß;
Verschulden; Verjährung
Vorschrift: DSV-RO §§ 32 Abs.2, 38 Abs.1
Leitsatz:
- Disziplinarmaßnahmen im Sinne der Antidopingbestimmungen
(ADB) sind rechtlich keine anderen als solche im Sinne der Rechtsordnung.
Für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen
eine Einzelperson ist deshalb auch bei einem Dopingverstoß
deren schuldhaftes Handeln erforderlich (§ 32 Abs.2 DSV-RO).
- Eine Sanktion, z.B. eine Disqualifikation, für den bei
einem konkreten Wettkampf objektiv gegebenen Dopingverstoß
ist auch bei schuldlosem Verhalten des Schwimmers zulässig.
- Die Verjährungsfrist beginnt nur und erst dann zu laufen,
wenn dem zur Ahndung von Verstößen gegen die ADB allein
zuständigen Antidopingbeauftragten die erforderlichen Unterlagen
vorliegen. Die Kenntnis anderer Personen ist nicht maßgebend.
Entscheidung: DSV-SG, B. v. 23.08.1994 (GSG Nord 5.94)

19 Stichwort: Rücknahme eines
Teilnahmeverzichts; Rechte des Beigeladenen
Vorschrift: DSV-RO §§ 12 Abs.2 und 5, 13 a Abs.3
Leitsatz:
- Beigeladene dürfen auch dann ein Rechtsmittel einlegen,
wenn keiner der Hauptbeteiligten (Kläger oder Beklagter)
ein Rechtsmittel eingelegt hat.
- Ein Verzicht auf die Teilnahme an einer Wettkampfveranstaltung
(Runde) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung,
die mit ihrem Zugang unmittelbar rechtsgestaltend wirkt. Wegen
ihrer Gestaltungswirkung ist eine einseitige Rücknahme nicht
mehr möglich. Möglich ist jedoch eine Rücknahme
durch Vertrag. Dafür ist keine Form vorgeschrieben. Die Annahme
des Angebots durch den zuständigen Fachwart, ggf. durch beiderseitiges
konkludentes Verhalten, ist eine Ermessensentscheidung des Fachwarts
und unterliegt der Ermessensprüfung nach § 39 Abs.3 DSV-RO
(jetzt: § 13 a Abs.3 DSV-RO).
Entscheidung: DSV-SG, B. v. 23.04.1992 (GSG Nord 1 und 2.1992)

20 Stichwort: Teilnahmeberechtigung;
Neuansetzung eines Wasserballspiels
Vorschrift: WB §§ 8 Abs.1 d, 8 Abs.13 Satz 1, Satz 2 und
3, 311, 312
Leitsatz:
- Der für den Wettkampf verantwortliche Schiedsrichter hat
zu verhindern, dass Schwimmer ohne Teilnahmeberechtigung (z.B.
wegen fehlender gültiger Gebührenmarke im Wettkampfpass)
am Wettkampf teilnehmen. Er ist verpflichtet, ein Wasserballspiel
nicht anzupfeifen, solange sich der oder die betreffenden Spieler
noch im Wettkampfbereich als Spieler aufhalten (§8 Abs.13 Satz1
WB).
- Die Rechtsfolgen Spielverlust und Geldbuße gelten nur
für den Fall, dass im Nachhinein festgestellt wird, dass
die Teilnahmeberechtigung fehlte (§ 8 Abs.13 Satz 2 und 3).
- Pfeifen Schiedsrichter in Kenntnis der fehlenden Teilnahmeberechtigung
eines Spielers gleichwohl ein Wasserballspiel an, treffen sie
eine Fehlentscheidung, die keine Tatsachenentscheidung ist. Danach
kann nur die Neuansetzung des Spieles die einzige Konsequenz sein.
- Kann das Wasserballspiel in entsprechender Anwendung der §§
311,312 WB nicht kurzfristig und in jedem Falle vor Abschluss
der Runde neu angesetzt werden, ist das Spiel wegen eines Regelverstoßes,
den der Kläger nicht zu vertreten hat, überhaupt nicht
zu werten.
Entscheidung: GSG Süd 6.97, B. v. 28.08. 1998 (BadSG)

21 Stichwort: Veröffentlichung;
Wirksamkeit von Maßnahmen
Vorschrift: WB § 304 Abs.1 (F.1995)
Leitsatz:
- (Die Meldung eines Jugendspielers für die offene Klasse
ist mit ihrem Eingang beim zuständigen Wasserballwart wirksam.)
- Die Veröffentlichung einer Maßnahme ist nur dann
Voraussetzung für deren Wirksamkeit, wenn dies die Wettkampfbestimmungen
und die Rechtsordnung eindeutig vorsehen. Dies ist z.B. bei der
Übertragung der Disziplinarberechtigung und deren Rücknahme
im amtlichen Organ des DSV der Fall (§ 31 Abs.3 DSV-RO).
Entscheidung: DSV-SG 1.96, B. v. 15.05.1996 (GSG Süd
1.96)

22 Stichwort: Rundenleiter; Durchführungsbestimmungen
Vorschrift: WB §§ 302 Abs.2, 303, 306; DSV-RO § 40 Abs.3
(jetzt: § 13 a Abs.3)
Leitsatz:
- Aus rechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn ein Wasserballwart
seine Befugnis Durchführungsbestimmungen zu erlassen wirksam
auf einen Bevollmächtigten (Rundenleiter) überträgt.
Liegt eine wirksame Übertragung der Befugnisse vor, sind
die von dem Bevollmächtigten erlassenen Durchführungsbestimmungen
wirksam, sofern sie den WB entsprechen und kein Ermessensmissbrauch
vorliegt.
- Das Schiedsgericht ist nicht berechtigt, eigenes Ermessen an
die Stelle der angefochtenen Ermessensentscheidung zu setzen.
Es kann lediglich überprüfen, ob die Ermessensentscheidung
rechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten
sind oder von dem Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht
wurde.
Entscheidung: DSV-SG, B. v.13.02.1995 (GSG Süd 8.94)

23 Stichwort: Trainerlizenz; Ordnungsgebühr
Vorschrift: DSV-RO §§ 31 Abs.2, 36 Abs.1 (jetzt § 33 Abs.1);
WB §§ 348, 346
Leitsatz:
- Die Rechtsordnung ermächtigt den disziplinarberechtigten
Fachwart auch zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen;
seine Befugnis ist nicht auf Disziplinarmaßnahmen beschränkt.
In diesem Umfang geht die Ermächtigung auch auf einen Rundenleiter
über, wenn diesem die Disziplinarberechtigung nach § 31 Abs.2
und 3 RO übertragen wurde.
- Die nach § 348 WB verlangten Trainerlizenzen sind Wasserball-Trainerlizenzen.
Andere Trainer-Lizenzen, die für die anderen im Bereich des
DSV ausübbaren Sportarten ausgestellt sind, erfüllen
dieses Erfordernis nicht.
Entscheidung: DSV-SG, B. v. 13.02.1995 (GSG Süd 10.94)

24 Stichwort: Auslandsstart ohne
Genehmigung; Geldbuße; Wettkampfsperre
Vorschrift: WB §§ 17 Abs.1, 8 Abs.15; DSV-RO § 32 Abs.2
Leitsatz:
Startet ein Schwimmer ohne Genehmigung im Ausland für seinen
Verein auf Grund einer ohne Beteiligung und Wissen seines Vereins
selbst abgegebenen Meldung, kann gegen den Verein keine Geldbuße
verhängt werden. Die Verhängung einer Wettkampfsperre
gegen den Schwimmer bleibt davon unberührt.
Entscheidung: GSG Süd 7.94, B. v. 24.08.1994 (LSG BaySV)

25 Stichwort: Spielausfall; verschlossenes
Bad
Vorschrift: WB §§ 312 Abs.1, Abs.2, 314 Abs.1
Leitsatz:
Kann ein angesetztes Wasserballspiel nicht durchgeführt werden,
weil das Bad verschlossen ist, gilt die Mannschaft, in deren "Zuständigkeitsbereich"
der Spielausfall begründet ist, als nicht angetreten (§ 312
Abs.1 WB analog).
Entscheidung: GSG Süd 6.94, B. v. 03.10.1994 (LSG Hessen)

26 Stichwort: Nichtvorlage; Wettkampfpass,
Sportfähigkeitsattest
Vorschrift: WB §§ 8 Abs.12 (jetzt Abs.14),25 Abs.4 a; DSV-RO
§ 32 Abs.3
Leitsatz:
Führt ein Schwimmer bei einer Wettkampfveranstaltung seinen
Wettkampfpass und/oder sein Sportfähigkeitsattest nicht mit,
ist gegen seinen Verein je Fall die in den Wettkampfbestimmungen
vorgesehene Ordnungsgebühr zu verhängen. Auf ein Verschulden
kommt es dabei nicht an.
Entscheidung: GSG Süd 4.92, B. v. 05.10.1992

27 Stichwort: Teilnahmeberechtigung;
Gestellung von Kampfrichtern
Vorschrift: WB § 8
Leitsatz:
Einem Schwimmer kann die Teilnahme an einer Meisterschaft nur verwehrt
werden, wenn eine der in dem § 8 Abs.1 a bis e WB genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt ist. Die Stellung von Kampfrichtern durch den
meldenden Verein gehört nicht dazu.
Entscheidung: GSG West 2.97, B. v. 22.08.1997

28 Stichwort: Wettkampfpass; Antrag
Vorschrift: WB §§ 8 Abs.1 Buchstabe c, 314 Abs. 1
Leitsatz:
Ein Wasserballspieler muss am Spieltag einer amtlichen Wettkampfveranstaltung
einen gültigen Wettkampfpass besitzen. Unerheblich ist, ob
der Pass bereits vorher beantragt wurde. Darauf könnte der
Kläger sich allenfalls dann berufen, wenn zwischen Antrag und
Ausstellung des Passes ein unangemessen langer Zeitraum liegt. Wer
erst vier Tage vor einer Wettkampfveranstaltung einen erforderlichen
Wettkampfpass beantragt, muss damit rechnen, dass dieser nicht mehr
rechtzeitig zur Verfügung steht.
Entscheidung: GSG West, B. v. 12.08.1995

29 Stichwort: Trainerlizenz; Wasserball
Vorschrift: WB §§ 348, 346 Abs.3
Leitsatz:
- Sinn und Zweck des § 348 WB ist es, dass die darin erwähnte
Trainerlizenz die Lizenz als Wasserballtrainer betrifft. Im Interesse
der Qualität des Wasserballsports sollen Mannschaften nur
von ausgebildeten Wasserball-Trainern betreut werden. Der vorgeschriebene
Besitz einer Ausbildungserlaubnis ist zwingend.
- Das Vorhandensein eines Trainers mit Wasserballlizenz (Strohmann)
im Verein reicht wegen des Sinns und Zecks der Vorschrift nicht
aus.
- Die Verhängung einer Ordnungsgebühr ist keine Ermessensentscheidung.
Sie ist sowohl vom Grunde, als auch von der Höhe her durch
das Schiedsgericht rechtlich nachprüfbar.
Entscheidung: DSV-SG, B. v. 08 05.1995 (GSG West), DSV-SG,
B. v. 13.02.1995 (GSG-Süd)

30 Stichwort: Wettkampfpass; Ordnungsgebühr
Vorschrift: WB § 8 Abs.14
Leitsatz:
Die Ordnunggebühr ist für jeden nicht mitgeführten
Wettkampfpass gegen den Verein zu verhängen.
Entscheidung: GSG West, B. v. 19.05.1994

31 Stichwort: Dopingverstoß;
Entlastung
Vorschrift: ADB
Leitsatz:
In einem Verfahren wegen Dopingverstoßes ist es unabdingbar,
dass der Untersuchungsführer (jetzt: Antidopingbeauftragter)
auch den entlasteten Hinweisen nachgeht und diese in seiner Entscheidung
berücksichtigt.
Entscheidung: GSG West, B. v. 17.03.1994

32 Stichwort: Zusatzprogramm; Wasserball
Vorschrift: WB §§ 303, 344
Leitsatz:
Durchführungsbestimmungen, die die Berücksichtigung von
Ergebnissen aus Wettkämpfen, die nicht in Form von Wasserballspielen
durchgeführt werden (Zusatzprogramm) vorsehen, sind rechtwidrig.
Neue materielle Regelungen können nur von den nach der DSV-Satzung
dazu berufenen Organen beschlossen werden. Das ist für den
Fachteil Wasserball der WB der HWA (jetzt: Fachausschuss Wasserball).
Entscheidung: GSG West, B. v. 19.05.1994

33 Stichwort: Spielprotokoll; Wasserball
Vorschrift: WB § 324 Abs.2 (jetzt: § 344 Abs.3)
Leitsatz:
Die Übersendung eines Spielprotokolls an einen nicht zuständigen
Ligenleiter (jetzt: Rundenleiter) kommt einer Nichtübersendung
gleich.
Entscheidung: GSG West, B. v. 15.06.1991

34 Stichwort: Befangenheit
Vorschrift: DSV-RO § 7 Abs.2
Leitsatz:
Ein Mitglied eines Schiedsgerichtes. dass sich an der allgemeinen
Diskussion über die DSV-Bestimmungen beteiligt, kann deswegen
im konkreten Einzelfall nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden.
Entscheidung: GSG Nord 10.01, B. v. 27.12.2001

35 Stichwort: Hausrecht; Schadenersatz;
Zuschauer
Vorschrift: WB §§ 315, 346 Abs.1 Buchstabe a; RO §§ 9 Abs.1,
32; DSV-Satzung § 18 Abs.2
Leitsatz:
- Pflichten zur Wahrung der Sicherheit von Wasserball-Schiedsrichtern
bei Wasserballspielen müssen, soweit sie sich nicht aus
den WB ergeben, dem Ausrichter vom Vorsitzenden der Fachsparte/Fachwart
konkret aufgegeben werden (etwa Absperrungen, Ordner, Sicherheitsbeaufragter).
Nur die Vernachlässigung solcher im Rahmen des Hausrechts
wahrzunehmender Pflichten kann mit einer Ordnungsmaßnahme
geahndet werden.
- Für die disziplinarische Ahndung von negativem Zuschauerverhalten
gegen einen Verein gibt es in der DSV-Satzung, in der RO und
in den WB keine Rechtsgrundlage.
- Zuschauer bei einem Wasserballspiel unterliegen in dieser
Eigenschaft nicht der Sportgerichtsbarkeit.
Entscheidung: DSV-SG 3/01, B.v.10.06.2002 (GSG West 5/01)

36 Stichwort: Schiedsrichtereinsatz
Vorschrift: Kampfrichterordnung Wasserball §§ 7 Abs.2,
6 Abs.2 c; RO § 32; DSV-Satzung § 17 Abs.5
Leitsatz:
- Ein DSV-Schiedsrichter hat weder einen Rechtsanspruch, auf
Dauer DSV-Schiedsrichter zu bleiben, noch als solcher eingesetzt
zu werden.
- Die Eigenschaft als DSV-Schiedsrichter darf vom Vorsitzenden
der Fachsparte bei berechtigten Zweifeln an der Eignung für
eine bestimmte Zeit innerhalb einer Saison oder auf Dauer aberkannt
werden, ohne dass es sich um eine Disziplinarmaßnahme
handelt. Grund muss nicht zwangsläufig ein juristisch beweisbares
Fehlverhalten sein. Ausreichend ist, wenn nach Einschätzung
des Vorsitzenden der Fachsparte aufgrund eines Vorkommnisses
das Vertrauen in die uneingeschränkte Neutralität
des Schiedsrichters von den Vereinen bzw. Mannschaften bezweifelt
wird. Insoweit kommt dem Vorsitzenden der Fachsparte ein Beurteilungsspielraum
mit Wertungsvorbehalt zu.
Entscheidung: DSV-SG 2/01, B.v.10.06.2002 (GSG West 3/01)

37 Stichwort: Kader
Vorschrift: RO § 13 a Abs.2
Leitsatz:
Klagt ein Verein die Berufung seiner Schwimmerin in einen Kader
des DSV ein, muss er nachweisen, dass der Verein in seinen
Rechten verletzt ist, sonst ist die Klage unzulässig.
Entscheidung: GSG Süd 7/00, B.v.04.07.2002

38 Stichwort: Fristversäumung,
Wiedereinsetzung
Vorschrift: RO §§ 30, 43 Abs.5
Leitsatz:
Ein Kläger, der nachweist, dass sein die Vereinsgeschäftsstelle
führender Sponsor sein Personal (hier eine Vertretungskraft)
nicht wie vereinbart unterrichtet hat, dass Schriftstücke mit
Fristsetzung sofort dem Vorstand des Vereins zu melden sind, handelt
bei einer darauf beruhenden Fristversäumung nicht schuldhaft.
Ihm kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 30
RO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Entscheidung: GSG Nord 1/02, B.v.15.07.2002

39 Stichwort: Rundenleiter, Disqualifikationsberechtigung
Vorschrift: RO §§ 13 a Abs.2, 33 ; WB §§ 8 Abs.13 Satz 2, 27
Abs.6 u.7, 103, 120
Leitsatz:
- Ein Rundenleiter bei der DMS kann nach dem Wettkampf über
eine Disqualifikation entscheiden, ohne dass er gleichzeitig
Disziplinarberechtigter ist. Die Rechtsstellung des Schiedsrichters
während des Wettkampfes muss auch dem Rundenleiter nach
dem Wettkampf zugebilligt werden.
- Bei Einspruchsentscheidungen im vor-schiedsgerichtlichen Verfahren
hat der Fachwart die Entscheidungshoheit, das "letzte Wort".
Ein Rundenleiter bei der DMS, dessen Disqualifikationsentscheidung
vom Fachwart aufgehoben wurde, hat dagegen kein Klagerecht,
weil er nicht beschwert ist.
Entscheidung: GSG Süd 4/01, B.v.04.07.2002

40
Stichwort: Auszeit, Vorteilsregel, Vorlegungszwang,
Anfechtungsklage
Vorschrift: WB §§ 324 Abs.3, 329a Abs.4;
RO §§ 24, 35
Leitsatz:
- Niemand hat einen Rechtsanspruch auf eigene Bestrafung. Der
Kläger hatte einen mit einem Strafwurf für den Gegner
zu ahndenden Regelverstoß begangen, um dem Gegner nach einem
gegen den Kläger verhängten Strafwurf den Vorteil des
Ballbesitzes zu nehmen. Der Schiedsrichter hat die Vorteilsregel
(§ 324 Abs.3 WB) der Ahndungsregel (§ 329a Abs.4 WB) vorgezogen
und den Strafwurf nicht gegeben. Das liegt in seinem Ermessen.
Derjenige, der gegen die Regel verstoßen hat, ist dadurch
nicht beschwert.
- Eine Klage muss nur dann dem DSV-Schiedsgericht vorgelegt werden,
wenn die zu entscheidende Rechtsfrage, von der abgewichen werden
soll, mit der vom DSV-Schiedsgericht entschiedenen Rechtsfrage
gleich ist.
- Ist mit einer Einspruchsentscheidung des Fachwartes über
eine Maßnahme (§ 27 Abs.9 WB) zusätzlich eine neue
Disziplinarmaßnahme (§ 35 RO) verhängt worden, ist
eine Klage gegen die Disziplinarmaßnahme nur dann zulässig,
wenn vorher auch insoweit das Einspruchsverfahren durchgeführt
wurde und dem Einspruch nicht abgeholfen wurde.
Entscheidung: GSG Nord 1/02, B.v.06.08.2002

41 Stichwort:
Rechte des Beigeladenen
Vorschrift: RO § 12 Abs. 5, VwGO
§ 66 Abs.2
Leitsatz:
Der Beigeladene hat, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt, unabhängig
vom Prozessverhalten des Klägers oder Beklagten die Befugnis
Sachanträge zu stellen und eigene Prozesshandlungen vorzunehmen.
Dazu gehört auch die Einlegung eines Rechtsmittels, wenn der
Kläger und der Beklagte kein Rechtsmittel einlegen.
Entscheidung: DSV-SG , B. v. 16.12.2002
(GSG Süd 1.02)

42 Stichwort:
Startrecht, Wettkampfpass, DMS, Ergebniskorrektur,
Vertrauensschutz
Vorschrift: WB §§ 8 Absätze
2, 12 a, 13 Satz 2
Leitsatz:
- Das Startrecht wird nicht allein durch die Ausstellung eines
Wettkampfpasses erworben, sondern durch erstmalige Teilnahme an
einem Wettkampf für den Verein oder durch Erteilung des Startrechts
nach einem Startrechtwechsel.
- Beim Deutschen Mannschaftwettbewerb Schwimmen (DMS) sind die
von der gesamten Mannschaft des Vereins erschwommenen Punkte nicht
zu berücksichtigen, wenn ein oder mehrere gestartete Teilnehmer
keine Teilnahmeberechtigung hatten. Die Mannschaft ist zu disqualifizieren.
- Bei der Überprüfung einer Ergebniskorrektur ist ausschließlich
die objektive Sach- und Rechtslage maßgebend. Bei weiteren
Maßnahmen gegen den Verein oder deren Überprüfung
kann allerdings die Frage des Vertrauensschutzes angesichts einer
unrichtigen Sachbehandlung, die im Verantwortungsbereich des Beklagten
liegt, anders zu beurteilen sein.
Entscheidung: DSV-SG, B. v. 16.12.2002
(GSG Süd 1.02)

43 Stichwort:
Anfechtungsklage, Fristversäumung,
Zustellungsvollmacht, Wiedereinsetzung
Vorschrift: RO §§ 30, 35 Abs.
3, 37 Abs.1
Leitsatz:
- Eine Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarmaßnahme
kann nur der Betroffene erheben, nicht sein Verein.
- Die Bevollmächtigung des Vereins durch die RO, für
den Betroffenen in Disziplinarverfahren Zustellungen entgegen
zu nehmen, darf nicht dazu führen, dass dem Betroffenen die
Klagemöglichkeit genommen wird.
- Fehler des Vereins bei der unverzüglichen Benachrichtigung
des Betroffenen von der Zustellung sind ein Wiedereinsetzungsgrund
gegen die versäumte Klagefrist, jedenfalls dann, wenn der
Betroffene nach Kenntnis von der Zustellung unverzüglich
klagt.
Entscheidung: GSG Nord 3/03, B. v. 08.07.2003

44 Stichwort:
Fachsparte, Parteifähigkeit, Prozessvoraussetzung
Vorschrift: RO § 10
Leitsatz:
- Eine Fachsparte eines Schwimmverbandes ist eine Gruppierung
nach fachlichen Gesichtspunkten. Sie ist nach der RO nicht parteifähig.
Die Klage einer Fachsparte ist unzulässig.
- Die Parteifähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, die
vom Schiedsgericht von Amts wegen zu prüfen ist.
Entscheidung: GSG Nord 4/03, B. v. 05.09.2003

45 Stichwort:
Beleidigung, Tätlichkeit, Einstellung
des Verfahrens, Schmähkritik
Vorschrift: RO §§ 32 Abs. 1,
33 Abs. 1,36; WB § 345 Abs. 1, Abs. 2 b, e
Leitsatz:
- Bei Angriffen gegen den Schiedsrichter durch beleidigende Äußerungen
und Tätlichkeiten ist für die Einstellung des Verfahrens
wegen geringer Schuld des Täters und unbedeutender Folgen
der Tat kein Raum. Sie sind immer ein schwerwiegender Verstoß
gegen die Sportdisziplin und müssen geahndet werden.
- Ein Schiedsrichter muss sachliche Kritik ertragen können,
egal ob sie berechtigt oder unberechtigt ist. Gegen Schmähkritik
gegen seine Person muss er geschützt werden.
- Selbst ein Fehler des Schiedsrichters ist kein Freibrief für
unsachliche Angriffe gegen ihn.
Entscheidung: GSG Nord 3.03, B. v. 27.08.2003

Joachim Rösener
Vorsitzender des Gruppenschiedsgerichts Nord des DSV
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