Frage: Ein Schwimmer unseres Vereins
hat uns eindeutig erklärt, dass er das Startrecht niederlege.
Wir ließen ihn von da an nicht mehr an Wettkämpfen teilnehmen
und meldeten ihn auch nicht zu solchen. Der LSV-Schwimmwart ist
allerdings der Meinung, dass diese Niederlegung nicht dazu führt,
dass der Schwimmer bis zur Erteilung des Startrechts für einen
neuen Verein nicht mehr für den alten Verein teilnahmeberechtigt
sei; er könne weiterhin trotz der Niederlegung des Startrechts
für diesen starten. Irren wir uns, wenn wir dieser Ansicht
nicht folgen können?
Antwort: Sie irren sich nicht.
Wenn der Schwimmer eindeutig erklärt hat, dass er nicht mehr
für Ihren Verein an Wettkämpfen teilnehmen wolle, gilt
das von dem Augenblick an, in dem er diese Erklärung abgegeben
hat. Andernfalls würden die (notwendigen) Voraussetzungen für
§ 8 Abs.1 Buchst. b WB fehlen; Sanktionen nach Abs. 15 a.a.O.
(Muss-Bestimmung !) wären berechtigt. Der Schwimmer kann natürlich
auch einen späteren Termin für die Niederlegung angeben.
Davon ist im vorliegenden. Fall allerdings keine Rede.
Startrecht und damit die Teilnahmeberechtigung erlangt der Schwimmer
erst dann, wenn der neue Verein einen Antrag auf Startrechtwechsel
gestellt und der Landesschwimmverband diesen genehmigt hat. Dabei
hat letzterer unter Beachtung von §§ 9 ff. WB den Termin
festzusetzen: sofort oder zu dem vom Schwimmer gewünschten
Termin, auf keinen Fall etwa rückwirkend.
Gerhard Dierich
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